Es kann ihm aber nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er das Sturmgewehr erst nach der besagten Kontrolle erworben hat. Somit ist gestützt auf seine Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch diese Waffe in den 80er-Jahren gekauft hat. Das Gericht geht somit davon aus, dass die genannten Waffen durch den Beschuldigten in den 80er-Jahren und somit vor Inkrafttreten des Waffengesetzes erworben wurden.