vor, er habe (nur) eine Waffe von Fräulein L.________ zusätzlich vorgelegt. Dies gab er auch anlässlich der Hauptverhandlung entsprechend wieder (pag. 640 Z. 30 ff.). Das Gericht hat indessen keinen Anlass, am Kontrollbericht zu zweifeln. Es mutet daher komisch an, dass der Beschuldigte das Sturmgewehr, FN (Nr. ________), anlässlich der Kontrolle nicht auch noch vorgezeigt hat, um eine neue Ausnahmebewilligung zu erhalten. Es kann ihm aber nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er das Sturmgewehr erst nach der besagten Kontrolle erworben hat.