Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend, geht das Gericht jedoch davon aus, dass es sich vorliegend um das Einfuhrgesuch der betreffenden Waffe handelt. Die beiden Waffen wurden somit im Jahre 1988 erworben und für beide Waffen lagen Einfuhrbewilligungen vor. Für das Sturmgewehr, FN (Nr. ________) liegt keine Einfuhrbewilligung vor. Aus dem Kontrollbericht vom 15.05.2012 (pag. 459) geht hervor, dass der Beschuldigte offenbar nebst den zu kontrollierenden Waffen noch zwei weitere Seriefeuerwaffen vorzeigte, welche er gemäss seinen Angaben noch aus seiner Zeit als Waffenhändler besass.