Auf dessen Rückseite (pag. 371) sind die eingeführten Waffen, u.a. auch das Maschinengewehr Bar Nr. ________, ersichtlich. Zudem wurde anlässlich der Hauptverhandlung ein Einfuhrgesuch vom 08.02.1988 (pag. 656 f.) betreffend die Maschinenpistole Mauser eingereicht. Auf dem Einfuhrgesuch ist die Nummer der Waffe nicht aufgeführt, wodurch nicht überprüft werden kann, ob es sich tatsächlich um dieselbe Waffe handelt (Nr. ________). Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend, geht das Gericht jedoch davon aus, dass es sich vorliegend um das Einfuhrgesuch der betreffenden Waffe handelt.