356 ff.) aus, er habe die beanstandeten Waffen vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes im Ausland erworben. Für die Einfuhr in die Schweiz habe er jeweils eine Einfuhrbewilligung gemäss Kriegsmaterialgesetz beantragt und erhalten (pag. 357). Der Beschuldigte legte diesen Ausführungen beispielhaft die Einfuhrbewilligung für das Maschinengewehr Bar Nr. ________ aus dem Jahre 1988 bei (pag. 370 ff., bzw. Beilage 5). Er machte geltend, dass nebst der Einfuhrbewilligung keine zusätzliche Bewilligung erforderlich gewesen sei, da die Einfuhrbewilligung gleichzeitig auch die Ausnahmebewilligung dargestellt habe (pag. 357).