Bis dahin hat das Verhalten angedauert, womit die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht abgelaufen ist respektive war. d) Fazit Der Beschuldigte ist also – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz begangen durch: - das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen (vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148 reduziert um die 111 antiken Waffen und die 3 Seriefeuerwaffen), in der Zeit 16. Mai 2012 - 27. Oktober 2014 in D.________; - das unsorgfältige Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr, FN Nr. ________, Maschinengewehr Bar Nr. __