2013, N. 26 zu Art. 98 StGB). Die Verjährung beginnt bei Dauerdelikten mit dem Tag zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufhört (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 98 Bst. c. StGB, ZURBRÜGG, a.a.O. N. 25 zu Art. 98 StGB). Der geschilderte Zustand wurde erst anlässlich der Kontrolle am 27. Oktober 2014 beendet. Bis dahin hat das Verhalten angedauert, womit die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht abgelaufen ist respektive war.