Ad Verjährung: Da die Strafdrohung Busse ist, ist der Tatbestand der unsorgfältigen Aufbewahrung eine Übertretung. Nach Art. 333 StGB finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, Anwendung. Übertretungen verjähren grundsätzlich in drei Jahren (Art. 109 StGB). Bei der unsorgfältigen Aufbewahrung handelt es sich jedoch um ein Dauerdelikt. Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter den rechtwidrigen Zustand nicht nur herbeiführt, sondern ihn aufrechterhält (ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar StGB 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 98 StGB).