3 festgehalten, dass die Waffe sogar ohne Verschluss geliefert wird und der Verschluss separat als eingeschriebene Sendung zugestellt wird. Auch aus der Kontrolle vom 15. Mai 2012 geht hervor, dass sich der Beschuldigte der Problematik mit den Verschlüssen durchaus bewusst gewesen sein musste, insbesondere da die Verschlüsse und die Seriefeuerwaffen kontrolliert wurden und der Beschuldigte angab, sämtliche Verschlüsse seien gestohlen worden (pag. 459). Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. c) Ad Verjährung: Da die Strafdrohung Busse ist, ist der Tatbestand der unsorgfältigen Aufbewahrung eine Übertretung.