Subjektiv musste dem Beschuldigten aus seiner Zeit als Waffenhändler bewusst gewesen sein, dass die Verschlüsse nicht zusammen mit den Seriefeuerwaffen oder den zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen aufbewahrt werden dürfen. Diesbezüglich kann erneut auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Anerkennung der Verkaufsbedingungen verwiesen werden (pag. 651). Dort wird in Ziff. 3 festgehalten, dass die Waffe sogar ohne Verschluss geliefert wird und der Verschluss separat als eingeschriebene Sendung zugestellt wird.