27 umgebauten Seriefeuerwaffe handelte (pag. 686 f.), erachtet die Kammer schon wie die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Daran ändert nichts, dass er dieses Argument in der Berufungsbegründung erneut vorbringt. Subjektiv musste dem Beschuldigten aus seiner Zeit als Waffenhändler bewusst gewesen sein, dass die Verschlüsse nicht zusammen mit den Seriefeuerwaffen oder den zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen aufbewahrt werden dürfen.