Dass es sich beim Sturmgewehr (FN, Nr. ________) um einen Umbau zu einer halbautomatischen Waffe handelt, ist insofern unbeachtlich, als dass sich die Aufbewahrungspflicht gerade auch auf solche umgebauten Waffen bezieht (vgl. Art. 47 WV). Indem der Beschuldigte die Verschlüsse im Sturmgewehr, FN (Nr. ________), im Maschinengewehr Bar (Nr. ________) und in der Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 (NR. ________) beliess, hat er objektiv gegen die Regel der sorgfältigen Aufbewahrung nach Art. 26 WG verstossen.