_) – gefunden. Beim erwähnten Sturmgewehr handelt es sich um einen Umbau zu einer halbautomatischen Waffe (vgl. pag. 12). Die beim Beschuldigten sichergestellte Maschinenpistole (RFP Mauser, C96/32 (Nr. ________) und das Maschinengewehr Bar (Nr. ________) gelten ohne Weiteres als Seriefeuerwaffe nach WG (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2014 vom 8. April 2015 E. 2.7.2 sowie auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK 2014 55 vom 9. Juni 2015 E.3.1.2). Dass es sich beim Sturmgewehr (FN, Nr. ________) um einen Umbau zu einer halbautomatischen Waffe handelt, ist insofern unbeachtlich, als dass sich die Aufbewahrungspflicht gerade auch auf solche umgebauten Waffen bezieht (vgl. Art.