26 mehrere Male eingebrochen worden war. Durch die Art, wie er die Waffen im Gebäude beliess, nahm er auch den Zugriff von unberechtigten Dritten in Kauf. Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. Er kann sich auch nicht – wie er es erneut in der Berufungsbegründung vorbringt – auf die Kontrolle vom 15. Mai 2012 berufen bzw. sich darauf abstützen, dass anlässlich derselben keine Beanstandungen gemacht worden waren (vgl. pag. 459 f.). Aus dem Kontrollbericht (pag.