Der objektive Tatbestand ist ab dem 16. Mai 2012 betreffend die nicht antiken Waffen erfüllt. Betreffend den subjektiven Tatbestand kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit der vorliegenden Art der Aufbewahrung der Waffen und Munition und der Nicht-Kontrolle seiner Liegenschaft während der längeren Abwesenheit die von den zahllosen Waffen ausgehende Gefährdung bewusst in Kauf nahm. Wer Waffen erwirbt oder besitzt, dem muss selbst als Laie bewusst sein, dass spezielle Vorschriften bestehen, und er muss sich danach erkundigen. Umso mehr musste dem Beschuldigten, der bis zum 1. Januar 1999 eine Waffenhandelsbewilligung besass (pag. 357 und pag.