Unter sorgfältiger Aufbewahrung ist indessen zu verstehen, dass Waffen grundsätzlich von der Munition getrennt aufbewahrt werden. Die vom Beschuldigten getroffenen Sicherheitsmassnahmen (vergitterte Eingangstür und Spanplatten) sind unter den konkreten Umständen – insbesondere hinsichtlich der Masse an Waffen und der langen Abwesenheit von der Liegenschaft, die sich mitten im sehr belebten (Touristen-)Viertel von E.________/D.________ an der Hauptstrasse befindet – als ungenügend zu beurteilen. Der objektive Tatbestand ist ab dem 16. Mai 2012 betreffend die nicht antiken Waffen erfüllt.