Des Weiteren hielt sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben über mehrere Monate im Jahr im Ausland auf. Während seiner Abwesenheit wurden keine engmaschigen Kontrollen durch andere Personen vorgenommen, wie dies gemäss der Rechtsprechung angezeigt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3). Eine Waffe im Haus war ausserdem geladen. Unter sorgfältiger Aufbewahrung ist indessen zu verstehen, dass Waffen grundsätzlich von der Munition getrennt aufbewahrt werden.