Es war in der Umgebung offenbar bekannt, dass der Beschuldigte Waffen besitzt. Auch dies hat er sich im Rahmen der Sorgfaltsbemessung entgegen zu halten (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.1). Zudem waren einige Waffen im Eingangsbereich bereits von aussen zu erkennen. Die Argumentation, dies sei nur hinsichtlich einer möglichen baldigen neuerlichen Durchführung der Kontrolle so gewesen, ist aus rechtlicher Sicht unbehelflich. Des Weiteren hielt sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben über mehrere Monate im Jahr im Ausland auf.