Auch das offene Herumliegenlassen eines Revolvers und der Munition in der Wohnung wurde von der Rechtsprechung als Verstoss gegen die Pflicht der sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen angesehen (Obergerichts Zürich in seinem Urteil vom 29. Januar 2015, SB140310 E. 4.4.1). Gleichartig erwog das Obergericht des Kantons Bern in einem Urteil aus dem Jahr 2011, indem es ausführte, dass Waffen an einem gut abgeschlossenen und nicht leicht zugreifbaren Ort aufzubewahren seien. Der Gesetzestext erfordere die Aufbewahrung von Waffen an einem vor einem Diebstahl geschützten Ort (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 22 vom 2. August 2011 E. 3).