25 Sportschütze seine Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Waffen und Munition im ganzen Haus frei zugänglich umherliegen liess (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3 f.). Auch das offene Herumliegenlassen eines Revolvers und der Munition in der Wohnung wurde von der Rechtsprechung als Verstoss gegen die Pflicht der sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen angesehen (Obergerichts Zürich in seinem Urteil vom 29. Januar 2015, SB140310 E. 4.4.1).