Sie waren für Dritte (d.h. auch und insbesondere für Einbrecher) rasch erkennbar, sofort greifbar und damit praktisch frei zugänglich. Gemäss der Rechtsprechung hat ein Waffenbesitzer für die Eventualität eines Diebstahls mit zumutbaren Massnahmen vorzusorgen. So erfüllte gemäss dem Bundesgericht ein