a, Abs. 2 Bst a und Abs. 5 WG ist mit der Vorinstanz nicht ernsthaft zu bezweifeln. Für den noch zu überprüfenden Zeitraum ab dem 16. Mai 2012 bis zur Sicherstellung vom 27. Oktober 2014 ist bezüglich der sichergestellten Waffen, Waffenzubehör und Munition (ohne antike Waffen) Folgendes zu berücksichtigen: Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass anlässlich der Kontrolle vom 27. Oktober 2014 in der gesamten Liegenschaft Waffen und Munition verstreut herumlagen. Sie waren für Dritte (d.h. auch und insbesondere für Einbrecher) rasch erkennbar, sofort greifbar und damit praktisch frei zugänglich.