104 StGB). Zur Tat, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gehören sämtliche objektiven Merkmale, welche das Unrecht des entsprechenden Straftatbestandes kennzeichnen (wie etwa Tätereigenschaften, Tatobjekt, Tatmittel, sonstige Handlungsmodalitäten, tatbestandsmässiger Erfolg usw.) (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auf. 2013, N. 22 zu Art. 12 StGB). Nach der Rechtsprechung gehört zum Vorsatz […] nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit […].