24 Die Strafbestimmung ist nur bei Vorsatz strafbar. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311] i.V.m. mit Art. 104 StGB).