Je gefährlicher die Waffe, desto höhere Sorgfaltspflichten sind einzuhalten. (WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], AJP 2000, S. 153 ff., S. 162). Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren (Art. 47 Abs. 1 Waffenverordnung [WV; SR 513.541]). Wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1 WG), wird mit Busse bestraft (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG).