Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird, unabhängig davon, ob als Folge dieser unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet oder verletzt/getötet worden ist. (Urteil des Bundesgerichts 6S.549/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2a). Die beim Aufbewahren von Waffen zu beachtenden Sorgfaltspflichten hängen sehr stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und entziehen sich daher einer allgemeinen Umschreibung. So viel dürfte immerhin gewiss sein: Je gefährlicher die Waffe, desto höhere Sorgfaltspflichten sind einzuhalten.