Ein Waffeninhaber, der in seinem Bekanntenkreis als Waffennarr bekannt ist, verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er die Waffen seiner umfangreichen Waffensammlung in einem Einbauschrank so aufbewahrt, dass sie mit einem Blick erkennbar und sofort greifbar sind. Gemäss Bundesgericht hätten Waffe, Magazin und Munition versteckt und der Einbauschrank abgeschlossen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.3). (zum Ganzen BOPP, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 8 ff. zu Art. 26 WG). Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.