Der Besitzer hatte nach einem Hausverbot den Lagerraum während zwölf Monaten nicht kontrolliert. Aufgrund der Umstände wäre jedoch neben der Pflicht zum Verschliessen der Waffen und der Munition zudem eine engmaschige Kontrolle durch den Besitzer während seiner Abwesenheit angezeigt gewesen (Urteil des Obergerichts Zürich SB 120140 vom 26. Februar 2013 E. III). – Ein Waffeninhaber, der in seinem Bekanntenkreis als Waffennarr bekannt ist, verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er die Waffen seiner umfangreichen Waffensammlung in einem Einbauschrank so aufbewahrt, dass sie mit einem Blick erkennbar und sofort greifbar sind.