Eine Verletzung der Pflicht zum sorgfältigen Aufbewahren wurde angenommen, als ein Besitzer Waffen und Munition in einem gemieteten Lagerraum deponiert hatte, wobei zwar dessen Türe – inklusive Gitterverschlag auf dem Weg dorthin – verschlossen war, sich die Liegenschaft jedoch in einem dem Abbruch geweihten Areal in einer unsicheren Gegend befand. Der Besitzer hatte nach einem Hausverbot den Lagerraum während zwölf Monaten nicht kontrolliert.