Der Waffeninhaber hätte miteinberechnen sollen, dass er durch das Vorführen der Waffe die Neugierde der Jugendlichen geweckt hatte und dass Waffen generell auf Jugendliche eine hohe Anziehungskraft ausübten (BGE 103 IV 12, 15 E. 2). – Eine Verletzung der Pflicht zum sorgfältigen Aufbewahren wurde angenommen, als ein Besitzer Waffen und Munition in einem gemieteten Lagerraum deponiert hatte, wobei zwar dessen Türe – inklusive Gitterverschlag auf dem Weg dorthin – verschlossen war, sich die Liegenschaft jedoch in einem dem Abbruch geweihten Areal in einer unsicheren Gegend befand.