In diesem Fall hatte der Waffeninhaber die Pflicht zum sorgfältigen Aufbewahren verletzt, indem er einigen Jugendlichen seine geladene Waffe in seiner Wohnung vorführte und sich danach zum Schlafen zurückzog, während er die geladene Waffe in einen unverschlossenen Kasten zurücklegte. Der Waffeninhaber hätte miteinberechnen sollen, dass er durch das Vorführen der Waffe die Neugierde der Jugendlichen geweckt hatte und dass Waffen generell auf Jugendliche eine hohe Anziehungskraft ausübten (BGE 103 IV 12, 15 E. 2). –