– Auch wer Jugendliche zu sich nach Hause einlädt, muss damit rechnen, dass diese sich eine Waffe aus einem geschlossenen – aber nicht verschlossenen – Kasten behändigen und damit herumhantieren. In diesem Fall hatte der Waffeninhaber die Pflicht zum sorgfältigen Aufbewahren verletzt, indem er einigen Jugendlichen seine geladene Waffe in seiner Wohnung vorführte und sich danach zum Schlafen zurückzog, während er die geladene Waffe in einen unverschlossenen Kasten zurücklegte.