– Falls Kinder oder Jugendliche im gleichen Haushalt wohnen, sollten Munition und Waffen getrennt aufbewahrt werden, und zwar so verschlossen, dass ein Jugendlicher das Behältnis nicht öffnen kann (BGE 128 IV 49 E. 2d). – Ein Luftgewehr darf nur in Anwesenheit der Eltern zum Einsatz gelangen (vgl. auch Schöbi, recht 2002, 188 f.). Ansonsten muss das Luftgewehr oder die Munition so weggesperrt werden, dass das Kind keinen Zugang dazu hat. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht ist geboten, da