2011 22 vom 2. August 2011 E. VI.3). Aus dem Umstand, dass schliesslich doch die Formulierung «sorgfältig aufzubewahren» im Gesetz gewählt wurde, lässt sich jedoch noch nicht von vornherein schliessen, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte, Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufzubewahren. Nach der gesetzlichen Formulierung sind Waffen nicht nur sorgfältig, sondern auch vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt aufzubewahren. Hierdurch wird der Schutz vor dem Zugriff durch Diebe eingeschlossen, schliesslich können Diebe geradezu als Paradebeispiel unberechtigter Dritter gelten