Im Zuge der Formulierung von Art. 26 Abs. 1 WG wurde im Rahmen der Beratung in Abweichung vom bundesrätlichen Wortlaut vorgeschlagen, dass die Waffen und die hiermit gesetzlich assoziierten Gegenstände an einem vor Diebstahl geschützten Ort und somit unter Verschluss aufzubewahren seien, weil die Formulierung «sorgfältig aufzubewahren» als zu unpräzise empfunden wurde (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 2011 22 vom 2. August 2011 E. VI.3).