[…] zur Beantwortung der Frage, welcher Grad an Sicherheit gegeben sein muss, können die Richtlinien des eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) über die Aufbewahrung der persönlichen (Militär-)Waffe herangezogen werden (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 2011 22 vom 2. August 2011 E. VI.3). Von Belang ist dabei insbesondere Ziff. 96 des Reglements über die Organisation der Ausbildungsdienste (ODA; Reglement 51.024). […] Im Zuge der Formulierung von Art.