Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird, unabhängig davon, ob als Folge dieser unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet, mithin verletzt oder getötet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.549/2000 vom 04.10.2000 E. 2a). […] zur Beantwortung der Frage, welcher Grad an Sicherheit gegeben sein muss, können die Richtlinien des eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) über die Aufbewahrung der persönlichen (Militär-)Waffe herangezogen werden (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr.