22 schlüsse eingesetzt waren. Die Kammer geht deshalb wie die Vorinstanz aufgrund des polizeilichen Nachtrags sowie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 687) davon aus, dass in den drei genannten Waffen (ein Sturmgewehr, FN [Nr. ________], ein Maschinengewehr Bar [Nr. ________] und eine Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 [Nr. ________]) die Verschlüsse eingesetzt waren. Dass diese Waffen nicht Gegenstand der angesetzten Kontrolle gewesen sein sollen, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist weder Art. 9 BV, Art.