Selbst wenn die Situation bereits vor respektive im Mai 2012 ungesetzlich gewesen wäre und die zuständigen Behörden dennoch nicht aktiv geworden wären, kann der Beschuldigte keinen (Vertrauens-)Anspruch auf eine (noch immer) ungesetzliche jetzige Behandlung aus vorherigem Unrecht herleiten. Hinsichtlich des unsorgfältigen Aufbewahrens von Seriefeuerwaffen bleibt anzufügen, dass aus dem Nachtrag der Polizei vom 8. Dezember 2014 (pag. 12) hervorgeht, dass bei den drei einschlägigen Waffen (unbestrittenermassen) die Ver-