Die Waffen, das Waffenzubehör und die Munition lagen offen herum und waren nicht besonders gesichert. Dritte konnten trotz Vergitterung und Pressspanplatten ohne grösseren Aufwand in das Haus eindringen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich als Auslandschweizer ungefähr die Hälfte des Jahres nicht in der Schweiz befand und während seiner Abwesenheiten niemand zum Haus in D.________ schaute. Zudem waren zumindest anlässlich der Kontrolle vom 4. September 2014 und der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2014 Waffen von aussen her sichtbar im Eingangsbereich aufbewahrt.