Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass sich Waffen sichtbar im Eingangsbereich befunden haben und in der Umgebung bekannt war, dass der Beschuldigte in der Liegenschaft Waffen besitzt. Es ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Oktover 2014 in der Liegenschaft des Beschuldigten in D.________ die in der Sicherstellungliste auf pag. 54 ff. aufgeführten Waffen, Waffenzubehör und Munition befanden, wovon 111 Waffen als antik zu gelten haben. Die Waffen, das Waffenzubehör und die Munition lagen offen herum und waren nicht besonders gesichert.