bestätigt, indem er ausführte, die schweren Maschinenpistolen habe er ohne Verschlüsse, ohne Lafetten und Munitionsgurten etc. als unbrauchbares Alteisen liegen lassen, weil er gehofft habe, dass die Kontrolle doch noch gemacht werde (pag. 516). Festzuhalten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz angab, dass in der Umgebung schon bekannt gewesen sei, dass er in der Liegenschaft Waffen lagere; nicht jedoch in welchem Ausmass (pag. 638 Z. 17 f.). Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass sich Waffen sichtbar im Eingangsbereich befunden haben und in der Umgebung bekannt war, dass der Beschuldigte in der Liegenschaft Waffen besitzt.