368 Z. 9 f.). Auch aus anderen aktenkundigen Dokumenten geht hervor, dass dem Beschuldigten schon Waffen und diverse Verschlüsse gestohlen wurden (vgl. pag. 365, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2015 E. 5.1 und 5.3 [pag. 387 f.]). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, dass er zum Selbstschutz eine Schrotflinte habe, weil bei ihm mehrmals eingebrochen worden sei (pag. 352 Z. 67 ff.). Für die Kammer steht des Weiteren fest, dass die Liegenschaft in D.________ während mehrerer Monate im