10.1.3 Würdigung durch die Kammer Die Argumente der Verteidigung sind unbehelflich. Die gründliche vorinstanzliche Beweiswürdigung ist schlüssig. Die Kammer schliesst sich dieser an. Auch die Kammer ist der Überzeugung, dass der Beschuldigte in seiner Liegenschaft an der J.________-Strasse in D.________ zahlreiche Waffen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit vielen Jahren, wobei die Vorinstanz nach dem Grundsatz in dubio pro reo richtigerweise die Grenze per 16. Mai 2012 gesetzt hat – gesetzeswidrig aufbewahrte. Anhand der zahlreichen Fotos lässt sich feststellen (z.B. pag.