Nur in denjenigen Waffen, die der Beschuldigte – seines Erachtens zu Recht – ohne ausdrückliche neue Bewilligung besessen habe, seien die Verschlüsse eingesetzt gewesen. Zudem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass diese Waffen als Seriefeuerwaffen im Sinne des Gesetzes gelten könnten. Jedenfalls könne ihm bezüglich der eingesetzten Verschlüsse kein Vorwurf gemacht werden.