20 bewahrungsort und die Waffen seien nicht sofort von aussen erkennbar gewesen. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen freizusprechen. Zum unsorgfältigen Aufbewahren von Seriefeuerwaffen macht die Verteidigung geltend, die im Strafbefehl genannten Waffen seien nicht Gegenstand der angesetzten Kontrolle gewesen (pag. 335). Nur in denjenigen Waffen, die der Beschuldigte – seines Erachtens zu Recht – ohne ausdrückliche neue Bewilligung besessen habe, seien die Verschlüsse eingesetzt gewesen.