_ erkennbar gewesen seien. Die Liegenschaft sei verbunkert und daher von aussen nicht einsehbar gewesen. Zudem habe ein zweites Gitter vor der vergitterten Haustüre bestanden (pag. 366). Wie der Beschuldigte anlässlich der Einspracheverhandlung vom 22. Oktober 2015 glaubhaft ausgesagt habe, seien diese nur am 4. September 2014 erkennbar gewesen, weil er die Waffen für die Kontrolle bereitgestellt habe. Da er davon ausgegangen sei, dass die Kontrolle bald wiederholt werde, habe er nur die Maschinenpistolen ohne Verschlüsse in den oberen Stock zurückgebracht.