Unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungsmaxime wäre es geboten gewesen, nachzuweisen, wie sich der Zustand seit dem 15. Mai 2012 verändert habe. Indem sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz mit den für den Beschuldigten entlastenden Komponenten auseinandergesetzt hätten, sei der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden, was einen Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV, den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO sowie der Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK darstelle. Es sei unbewiesen, dass Waffen von ausserhalb der Liegenschaft in D.________ erkennbar gewesen seien.