Es wäre an der Strafverfolgungsbehörde gewesen, in ihrem Strafbefehl festzuhalten, inwiefern sich der Zustand seit der letzten Kontrolle vom 15. Mai 2012 verändert habe und wie sich der Beschuldigte durch diese Veränderung nicht mehr an die Vorschriften des WG halte. Unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungsmaxime wäre es geboten gewesen, nachzuweisen, wie sich der Zustand seit dem 15. Mai 2012 verändert habe.