10.1.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 27. Oktober 2014 habe derselbe Zustand bestanden wie anlässlich der letzten Kontrolle am 15. Mai 2012. Der Beschuldigte habe die Waffen stets gleich gelagert. Er habe darauf vertrauen können, dass er die Waffen den Vorschriften des WG entsprechend aufbewahre. Es wäre an der Strafverfolgungsbehörde gewesen, in ihrem Strafbefehl festzuhalten, inwiefern sich der Zustand seit der letzten Kontrolle vom 15. Mai 2012 verändert habe und wie sich der Beschuldigte durch diese Veränderung nicht mehr an die Vorschriften des WG halte.